Satzung

Präambel

Die Region Oberrhein entwickelt sich zu einem Kompetenz-Zentrum für zukunftsfähiges Wirtschaften. Hier haben sich überdurchschnittlich viele innovative Initiativen, Institutionen und Unternehmen angesiedelt, die sich dem Prinzip „Nachhaltigkeit“ verschrieben haben. Gemeinsam ist ihnen allen der Wunsch nach Ressourcen schonenden Verfahren und Produktionsweisen.

Zahlreiche Besuchergruppen aus Bildung, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft besuchen schon heute Modellprojekte für neues Bauen, Mobilität, technische Innovation, Energie, Landschaft und Soziales.

Innovation Academy e.V. versteht sich als Netzwerk, welches die Region als Standort von konzentriertem Know-How im Bereich der nachhaltigen Entwicklung gezielt aufbaut und einem breiten Publikum präsentiert.

 

§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen “Innovation Academy e.V.” und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins “Innovation Academy e.V.”
Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Im Zentrum steht die Förderung der außerschulischen Umweltbildung für Schüler und Erwachsene am praktischen Beispiel.

  • Veranstaltung von didaktisch vorbereiteten Veranstaltungen wie Projekttage, Seminare, begleitete Informationstouren und Bildungsreisen zu innovativen und nachhaltig wirtschaftenden Initiativen, Institutionen und Unternehmen für alle interessierten Zielgruppen aus Bildung, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft. Folgende Themen werden z.B. unter dem Gesichtspunkt von Innovation und Nachhaltigkeit behandelt: Mobilität, Energie, Technik, Kommunikation, Soziales, Architektur, Siedlungsplanung, Abfallwirtschaft, Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz und weitere Themen.
  • Veranstaltung von Zukunftswerkstätten, Symposien und moderierten Aktionen sowie die Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit durch Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit.
  • Veranstaltung von angeleiteten Pflegearbeiten in der Landschaft zum Zweck des Natur- und Landschaftsschutzes.
  • Veranstaltung eines didaktisch entwickelten Weiterbildungs-Lehrganges zur Ausbildung von „Innovationsführern“ zum Thema Umwelt- und Landschaftsschutz.

2) Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und sonstige Vereinigungen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in den Verein erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist in schriftlicher Form Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen.

3) Mit dem Beitritt werden die Satzung, in der jeweils gültigen Fassung, die bestehenden Vereinsbeschlüsse und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen anerkannt.

4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

5) Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

6) Bei vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, dieses Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist in schriftlicher Form Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die dann über den Ausschluss endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen.

7) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des 2. Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

8) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe in Form einer Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt und bei Bedarf geändert wird. Im Falle einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ist jedes Mitglied berechtigt, die Mitgliedschaft fristlos zu kündigen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kündigungserklärung Vorstand oder Geschäftsführung des Vereins innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Erhöhung des Mitgliedsbeitrags schriftlich zugeht.

9) Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Finanzierung des Vereins

1) Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen aus:

• Kurs- und Teilnehmergebühren
• öffentlichen Zuschüssen
• freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
• Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und notwendigen Umlagen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet
• Geld- und Sachspenden Dritter (steuerlich absetzbar)
• Erträgen des Vereinsvermögens

 

§ 5 Organe des Vereins, Förderkreis

1) Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat

2) Der Verein bietet außerdem eine Fördermitgliedschaft an.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich in der Regel per e-mail mindestens 3 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese wird vom Vorstand festgesetzt.

2) Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

3) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Ihre Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied übertragen werden.

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn die Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes beantragen. Die Einberufung kann schriftlich oder fernschriftlich erfolgen; die Tagesordnung soll angegeben werden. Die Ladefrist beträgt 3 Wochen.
Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt wurden.

 

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

• Wahl des Vorstands;
• Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte und der Jahresabrechnung über das vergangene Geschäftsjahr;
• Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands;
• Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
• Wahl der Kassenprüfer;
• Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren;
• Satzungsänderung;
• Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden;
• Anträge ordentlicher Mitglieder;
• Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

2) Die Mitgliederversammlung kann in allen anderen Angelegenheiten des Vereins Empfehlungen beschließen.

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (im Vertretungsfall durch einen Stellvertreter) des Vereins geleitet.

2) Die Mitgliederversammlung ist, unbeschadet der Regelung in Abs. 3 unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Anträge auf Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zwecks des Vereins und über die Auflösung des Vereins, kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Stimmrechtsausübung durch Vollmacht ist zulässig.

4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie von zwei jeweils zu bestimmenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine von den Teilnehmern eigenhändig unterzeichnete Teilnehmerliste beizufügen.

 

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer / Kassier des Vereins. Zusätzlich können bis zu vier Beisitzer in den Vorstand berufen werden. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird der Verein durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer/Kassier vertreten.

2) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre den 1.Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer/Kassier. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson.

3) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand direkt unterstellt. Die Abgrenzung der Kompetenzen von Geschäftsführung und Vorstand wird vom Vorstand geregelt. Solange der Verein noch keinen Geschäftsführer bestellt hat, werden die Aufgaben des Schatzmeisters vom Vorstand wahrgenommen.

4) Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung kann zusätzlich ein Beirat oder ein Kuratorium geschaffen werden, um den Vorstand und die Geschäftsführung in ihrer Arbeit zu unterstützen.

 

§ 10 Fördermitgliedschaft

1) Der Verein bietet eine Fördermitgliedschaft an.

2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins – zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag – mit einem Förderbeitrag in Höhe von mindestens € 1.500 p.a. unterstützt. Die Fördermitgliedschaft ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Förderbeitrag jeweils gezahlt wird.

3) Der Vorstand kann auch andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder verdient machen, zu Fördermitgliedern ernennen.

 

§ 11 Rechnungslegung

1) Das Rechnungsjahr endet mit dem 31.12.. Die Jahresabschlussrechnung (inklusive Rechnungsprüfung) muss vom Vorstand bis zum 30.06. des folgenden Jahres vorgelegt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Liquidator ist der Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Umweltbildung.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung vom Dienstag, den 28.04.2009 in Kraft.

 

Freiburg im Breisgau, den 28. April 2009